Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse
Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse
Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass Arbeitnehmern beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht zukommt. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt laut Bundesgericht die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Liegt eine solche nicht vor, ist die Kündigung ungültig. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Gesetzgeber eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden über die Wahl der Vorsorgeeinrichtung beabsichtigt habe, weshalb den Arbeitnehmenden ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt worden sei. Es reiche daher nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr müsse eine Zustimmung zum Anschlusswechsel vorliegen. Art. 11 Abs. 3bis BVG lege ein echtes Mitbestimmungsrecht des Personals fest. Die Missachtung dieses Mitbestimmungsrechts hat laut Bundesgericht die Ungültigkeit der Kündigung zur Folge.
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