Auflösung Teuerungsfonds - Verwendung Auflösungsgewinn
Auflösung Teuerungsfonds - Verwendung Auflösungsgewinn
Auflösung Teuerungsfonds - Verwendung Auflösungsgewinn
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob der Gewinn aus der Auflösung des Teuerungsfonds der Pensionskasse des Kantons Solothurn zweckgebunden für die Finanzierung künftiger Teuerungsausgleiche zu verwenden war. Die Auflösung des Teuerungsfonds, der den technischen Rückstellungen (zum Begriff: E. 3.3.2) zuzuordnen war, war Folge der Abschaffung des vollen (automatischen) Teuerungsausgleichs (E. 3.1 u. E. 3.3.1). Das Bundesgericht sprach sich gegen eine Zweckbindung aus, womit der Überschuss den freien Mitteln (bzw. der Wertschwankungsreserve) zuzuweisen war (E. 4.2.2 u. E. 4.2.3).
Das Bundesgericht begründete dies namentlich damit, dass mit der Auflösung des Teuerungsfonds die Loslösung von der diesbezüglichen Zweckbindung einherging (E. 4.2.2 mit Hinweis auf die andere Ausgangslage in BGE 143 V 321 E. 2.2 S. 324 f.). Der Solothurner Gesetzgeber hatte im kantonalen Gesetz über die Pensionskasse keine spezifische Verwendung des Überschussgewinns vorgesehen, womit dessen Zuweisung zu den freien Mitteln auch buchhalterische Vorgabe im Rahmen von Swiss GAAP FER 26 war (E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 129 E. 6....
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