Verweigerter Stellenantritt und Einstelltage (8C_342/2017)
Verweigerter Stellenantritt und Einstelltage (8C_342/2017)
Verweigerter Stellenantritt und Einstelltage (8C_342/2017)
Die versicherte Person (promovierte Physikerin) verweigerte den Stellantritt aufgrund intellektueller Überforderung und – prima vista etwas widersprüchlich – allzu langer Einarbeitungszeit. Das RAV verfügte eine Einstellung von 31 Tagen, welche das Versicherungsgericht St. Gallen auf 25 Tage reduzierte.
Zu Unrecht: Weil gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen dauert, ist auch im vorliegenden Fall der innerhalb dieser Bandbreite liegende Mittelwert von 45 Einstellungstagen grundsätzlich angemessen. Ausgehend hiervon berücksichtigte die Verwaltung das bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gebende Verhalten der Beschwerdegegnerin insofern, als sie die Einstelldauer mit 31 Tagen im untersten Bereich des schweren Verschuldens festlegte (E. 4.5.2).
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