Obwohl kein triftiger Grund vorlag, um die Arbeitsablehnung zu relativeren, hatte die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung reduziert, was das Bundesgericht korrigierte.
Das Bundesgericht korrigierte einen Entscheid der Vorinstanz, welche die Lohnverhandlungen als entschuldbaren Grund für die Verletzung der Schadenminderungspflicht erachtet hatte.
Im Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen.