Unechte Grenzgänger müssen nicht in der Schweiz wohnen, um Leistungen der ALV zu beziehen
Unechte Grenzgänger müssen nicht in der Schweiz wohnen, um Leistungen der ALV zu beziehen
Unechte Grenzgänger müssen nicht in der Schweiz wohnen, um Leistungen der ALV zu beziehen
Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit verweigerte A. Leistungen der Arbeitslosenversicherung, weil er nicht in der Schweiz wohnte (Sachverhalt).
Unbestritten war, dass A. durch die fehlende tägliche oder mindestens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter Grenzgänger galt. Unechte Grenzgänger haben bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 Verordnung 883/2004). Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben zu können, muss der unechte Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz übersiedeln (E. 5.2 und 5.3).
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