Keine Kurzarbeitsentschädigung für längstens 90 Tage tätige Sexarbeiter*innen
Keine Kurzarbeitsentschädigung für längstens 90 Tage tätige Sexarbeiter*innen
Keine Kurzarbeitsentschädigung für längstens 90 Tage tätige Sexarbeiter*innen
Die A. AG betreibt einen Sex-Club und beschäftigt Sexarbeiter*innen, die längstens 90 Tage in der Schweiz tätig sind. Aufgrund der Pandemie beantragte die A. AG Kurzarbeitsentschädigung für die Sexarbeiter*innen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau verneinte den Anspruch. Das Verwaltungsgericht hingegen bejahte den Anspruch im Grundsatz und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurück. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben (Sachverhalt).
Das Bundesgericht würdigte den Umstand, dass die im Meldeverfahren in der Schweiz tätigen Sexarbeiter*innen längstens für 90 Tage im Jahr für die Beschwerdegegnerin tätig sein dürfen und eine Kurzaufenthaltsbewilligung bei abgelaufener 90-Tage-Frist - gemäss Angaben der A. AG - nur für einen Monat erteilt wird, weshalb die Sexarbeiter*innen die Voraussetzungen nach Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen können, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, da sie nicht mehr als sechs Monate vor der Anmeldung für Kurzarbeit für die Beschwerdegegnerin tätig sein könnten. Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung könne nicht dahingehend verstanden werden,...
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