ÜLG-Überbrückungsleistungen: keine Anrechnung der in einem EU-Mitgliedstaat geleisteten Beitragszeiten für die Mindestversicherungsdauer
ÜLG-Überbrückungsleistungen: keine Anrechnung der in einem EU-Mitgliedstaat geleisteten Beitragszeiten für die Mindestversicherungsdauer
ÜLG-Überbrückungsleistungen: keine Anrechnung der in einem EU-Mitgliedstaat geleisteten Beitragszeiten für die Mindestversicherungsdauer
Der 1959 geborene und seit Januar 2008 in der Schweiz wohnhafte deutscher Staatsangehörige A. meldete sich per 1. Juli 2021 von der Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden ab. Er beantragte bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden auf diesen Zeitpunkt hin die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, weil die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren in der Schweiz nicht erreicht sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden im Oktober 2022 ab, worauf A. eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat (Sachverhalt).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Streitig ist die Frage, ob die im Ausland geleisteten Beitragszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer anzurechnen sind oder nicht. Die in einem EU-Mitgliedstaat geleisteten Beitragszeiten sind nicht anzurechnen, sofern die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit qualifiziert werden können. Werden hingegen...
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