Der Beschwerdeführer bezog eine Viertelsrente der IV, als er sich zum Bezug einer AHV-Rente anmeldete, wobei er gleichzeitig den Aufschub der Altersrente beantragte. Die Ausgleichskasse verweigerte den Aufschub. Vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des AHVG und der AHVV in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anwendbar.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Frist, die in Art. 55 Abs. 1 AHVV für die Erklärung des Aufschubs der Altersrente statuiert wird, rechtmässig ist.