Rechtsprechungsänderung zur Invalidisierung von Suchtkrankheiten als Revisionsgrund
Rechtsprechungsänderung zur Invalidisierung von Suchtkrankheiten als Revisionsgrund
Rechtsprechungsänderung zur Invalidisierung von Suchtkrankheiten als Revisionsgrund
Sachverhalt
Im Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn ging es um die Revision in einer IV-Sache: Die IV hatte im Herbst 2018 eine Suchtkrankheit als nicht invalidisierend beurteilt und ein Leistungsbegehren abgewiesen. Im Sommer 2019 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung: Gemäss BGE 145 V 215 gelten Suchtkrankheiten nicht in jedem Fall als überwindbar (und damit als nicht invalidisierend): Vielmehr können primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden darstellen, wenn sich nach Durchführung eines strukturierten Beweisverfahren ergibt, dass sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Gestützt auf diese Rechtsprechungsänderung verlangte der Beschwerdeführer im Herbst 2019 eine Revision des rechtskräftigen negativen IV-Entscheids vom Oktober 2018 und beantragte gesetzliche Leistungen für seine Suchtkrankheit (Drogen und Alkohol).
Die IV trat auf das Revisionsgesuch mangels erheblicher Tatsachenänderung nicht ein. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde, welche das kantonale Gericht gutheisst.
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