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Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Kommentierung
Arbeitslosenversicherung

Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verfahren bei Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung

Am 20. März erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033), die rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020) und in der Zwischenzeit dreimal geändert worden ist (Stand 26. März 2020, 9. April 2020 und 1. Juni 2020). Mit Ausnahme von Art. 8 (Erhöhung der Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken für das Jahr 2020) galt die Verordnung in den ersten beiden Fassungen für die Dauer von sechs Monaten (Art. 9 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020 und 26. März 2020), also bis zum 16. September 2020. Am 9. April 2020 trat die Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (vom 8. April 2020, AS 2020 1201) in Kraft, geltend bis zum 31. August 2020. Bezugnehmend auf diese ergänzenden Massnahmen wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in den Fassungen drei und vier rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft gesetzt und ihre Gültigkeit (weiterhin mit Ausnahme von Art. 8) bis zum 31. August 2020 beschränkt (Art. 9 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 9. April 2020 und 1. Juni 2020).

Neben anderen geänderten Bestimmungen rund um die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 31 ff. AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz], SR 837.0) wurden insbesondere das Verfahren und die Abrechnung der KAE vereinfacht. Seit dem 9. April 2020 ist Art. 8i COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Kraft. Art. 8Abs. 1 sieht für die Berechnung und Ausrichtung der KAE ein summarisches Verfahren und die Ausrichtung einer Pauschale vor (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG für das ausserhalb der Corona-Zeit geltende Verfahren). 

Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss (wie herkömmlich, vgl. Art. 36 AVIG) bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) des Kantons eingereicht werden, in welchem sich der Sitz der Unternehmung befindet. Diese Anmeldung kann und muss mittels vereinfachtem Formular «COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit» erfolgen. Die für die Corona-Zeit aufgehobene Voranmeldefrist von 10 Tagen wurde durch den Bundesrat auf den 1. Juni 2020 wieder eingeführt (vgl. Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 26. März 2020 und 9. April 2020). Nach der Bewilligung durch die KAST müssen Arbeitgebende für die Auszahlung der KAE das Formular «COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung» an die ausgewählte Arbeitslosenkasse senden (jeweils Ende Monat, spätestens innerhalb von drei Monaten, Art. 38 Abs. 1 AVIG). Das Verfahren betreffend Abrechnung der KAE wurde vereinfacht. Während der Corona-Zeit muss der Arbeitslosenkasse (nach der Bewilligung durch die KAST) nur ein Formular mit fünf notwendigen Angaben eingereicht werden, alle normalerweise geltenden Formulare wurden ausser Kraft gesetzt. Das summarische Verfahren sieht vor, dass in der Voranmeldung nur die voraussichtlichen Ausfallstunden eines Betriebs angegeben werden müssen. Pro Abrechnungsperiode werden dann die absoluten Zahlen aufgezeichnet, die von Monat zu Monat abweichen können. Es müssen also nur die Soll- und Ausfallstunden eines ganzen Betriebs erfasst werden. Die unterschiedlichen Zeiten der einzelnen Arbeitnehmenden müssen nicht (mehr) angegeben werden.

Obwohl die pragmatische und schnelle Reaktion des Bundesrats und die Vereinfachungen im Verfahren rund um die KAE zu begrüssen waren (und sind), ist der Prozess trotzdem noch relativ kompliziert geblieben. Die inzwischen dreimal angepasste Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung hat zur Vereinfachung auch nicht gerade beigetragen, beachtet man z.B. nur die mehrmals (auch rückwirkend) geänderte Geltungsdauer einzelner Bestimmungen. Aus der Sicht des Gesetzgebers und unter dem Druck der Pandemiesituation ist daran nicht viel auszusetzen. Bezogen auf die Situation der betroffenen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmenden, die neben den wirtschaftlichen, existenzbedrohenden Massnahmen nun auch mit Formalitäten und neuen gesetzlichen Bestimmungen zu kämpfen hatten, sieht das anders aus (vgl. dazu u.a. die komplexen Erklärungen in den FAQ zu den neuen Formularen). In der Praxis haben und hatten sich zudem die Mitarbeitenden der Arbeitslosenkassen um eine riesige Anzahl von Formularen zu kümmern, während die Voraussetzungen (mehrmals) geändert wurden und, neben der regulären Arbeit, mussten sie gleichzeitig Fragen von überforderten Arbeitgeber/innen beantworten. Man stelle sich vor: Im März 2019 meldeten schweizweit 66 Betriebe Kurzarbeit an, während im März 2020 in der ganzen Schweiz 97‘432 Unternehmen einen Antrag auf KAE stellten!

Es ist davon auszugehen, dass in dieser Konstellation manchmal auch Unvollständigkeiten und Fehler beim Ablauf des summarischen Verfahrens aufgetreten sind, sowohl auf Seiten der Arbeitgebenden wie auch der Mitarbeitenden der Arbeitslosenkassen. Die betrieblichen Unterlagen im Zusammenhang mit der KAE müssen von den Arbeitgebenden weiterhin 5 Jahre aufbewahrt werden. Kontrollen durch das SECO können später erfolgen (Vgl. Art. 82 AVIG [Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund], Art. 83 AVIG [Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung], Art. 83a AVIG [Revision und Arbeitgeberkontrolle], Art. 85g AVIG [Haftung der Kantone gegenüber dem Bund]). Es bleibt zu hoffen, dass es dabei nicht zu vielen Rückforderungen (Art. 95 Abs. 2 AVIG), Erlassgesuchen (Art. 95 Abs. 3 AVIG), Einsprachen und sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren kommen wird.

Die pragmatische und schnelle Reaktion des Bundesrats und das summarische Verfahren für die Berechnung und Ausrichtung der KAE sind positiv zu werten, obwohl der Ablauf kompliziert geblieben war und die Belastung auf Seiten von Unternehmer/innen und Arbeitslosenkassen noch immer andauert. Es muss fast damit gerechnet werden, dass in der kommenden Zeit nicht wenige Verfahren die Fehler im Prozess des summarischen Verfahrens ausgleichen müssen. 

Ein Ziel der Massnahmen des Bundesrats war, gerade während der Corona-Zeit Kündigungen während der Dauer der Kurzarbeit zu vermeiden. Da die Bestimmungen gemäss Art. 319 ff. OR (Einzelarbeitsvertragsrecht) weiterhin Anwendung finden, kann Arbeitnehmenden aber auch während dem Bezug von KAE gekündigt werden. Erst rückblickend wird sich zeigen, wie wirkungsvoll die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung gewesen ist.

iusNet AR-SVR 28.06.2020