Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Am 20. März erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033), die rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020) und in der Zwischenzeit dreimal geändert worden ist (Stand 26. März 2020, 9. April 2020 und 1. Juni 2020). Mit Ausnahme von Art. 8 (Erhöhung der Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken für das Jahr 2020) galt die Verordnung in den ersten beiden Fassungen für die Dauer von sechs Monaten (Art. 9 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020 und 26. März 2020), also bis zum 16. September 2020. Am 9. April 2020 trat die Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (vom 8. April 2020, AS 2020 1201) in Kraft, geltend bis zum 31. August 2020. Bezugnehmend auf diese ergänzenden Massnahmen wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in den Fassungen drei und vier rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft gesetzt und ihre Gültigkeit (weiterhin mit Ausnahme von Art. 8) bis zum 31. August 2020 beschränkt (Art. 9 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 9. April 2020 und 1. Juni 2020).
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