Unterzeichnung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
Unterzeichnung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
Unterzeichnung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
Das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo ist am 8. Juni 2018 unterzeichnet worden, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer Medienmitteilung bekannt gibt. Das Abkommen koordiniert insbesondere die Alters-, Hinterlassenen-und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten, in der Schweiz also die AHV und IV. Ermöglicht wird die Auslandzahlung von Renten an Staatsangehörige Kosovos.
Gegenwärtig erhalten kosovoarische Staatsangehörige keine schweizerische AHV- und IV-Renten nicht ins Ausland ausbezahlt. Das Bundesgericht hatte sich mehrfach mit entsprechenden Streitfällen zu befassen (insb. BGE 142 V 48; 138 V 335; 139 V 263). Anstelle von Alters- oder Hinterlassenenrenten konnte auf Wunsch die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangt werden (BGE 139 V 263).
Kosovo ist der einzige Nachfolgestaat Jugoslawiens, mit dem die Schweiz keine vertraglichen Beziehungen im Sozialversicherungsbereich unterhält. Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen Sozialversicherungsabkommen wird im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr angewandt.
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