Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg
Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg
Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg
Am 13. Oktober 2022 informierte das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO), dass das Solidaritätsprozent der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2023 gesetzlich wegfallen wird. Dieses Solidaritätsprozent wurde seit 2011 auf hohe Lohnbestandteile erhoben und diente als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung, welche zu Beginn des Jahrtausends finanziell ausgeglichen und stark verschuldet war.
Die gesetzliche Regelung sah vor, dass der Beitrag solange erhoben werden sollte, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von CHF 2.5 Mia. übersteigt. Da diese Grenze per Ende 2022 erreicht wird, fällt das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozentes automatisch weg.
Um die Unternehmen und Arbeitnehmende rechtzeitig zu informieren, starten die AHV-Ausgleichskassen nun mit einer Informationskampagne.
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