iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Gesetzgebung > Bund > Alters und Hinterlassenenversicherung > Bundesrat Beschliesst Massnahmen Zur Stabilisierung der Ahv Ahv 21

Bundesrat beschliesst Massnahmen zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Bundesrat beschliesst Massnahmen zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Gesetzgebung
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesrat beschliesst Massnahmen zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)

In der Abstimmung vom 19. Mai 2019 ist das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) von den Stimmberechtigten angenommen worden. Mit der damit festgelegten Zusatzfinanzierung für die AHV kann jedoch nur ein Teil des Finanzierungsbedarfs der AHV gedeckt werden. Die Reform AHV 21 ist weiterhin von grosser Notwendigkeit und Dringlichkeit, weshalb der Bundesrat für die Ausarbeitung der Botschaft und des Gesetzesentwurfs dem EDI eine relativ kurze Frist gesetzt hat.

Folgende Massnahmen sind vorgesehen:

  • Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen in der AHV um 3 Monate pro Jahr von 64 auf 65 Jahre, wobei für eine Dauer von 9 Jahren Ausgleichsmassnahmen, wie tiefere Kürzungssätze bei vorzeitigem Rentenbezug und Erhöhung der AHV-Rente für Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, vorgesehen sind.
  • Frei wählbarer Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs (zwischen 62 und 70 Jahren)
  • Teilweiser Vorbezug oder Aufschiebung der AHV-Rente soll möglich sein.
  • Auch in der beruflichen Vorsorge soll die Harmonisierung des Referenzalters bei 65 Jahren, das Recht auf Vorbezug und Aufschub sowie auf Teilbezug der Altersrente zum
  • ...
iusNet AR-SVR 09.07.2019

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.