Weil der Arbeitgeberin die spätere ordentliche vor der fristlosen Kündigung zur Kenntnis gelangt war, galt die frühere (fristlose) Kündigung als widerrufen.
Kündigung nach Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbings missbräuchlich
Weil die Arbeitgeberin nach Mobbing am Arbeitsplatz ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkam, war die Qualifikation der Kündigung kurz nach Ablauf der Sperrfrist als missbräuchlich nicht zu beanstanden.
Die Freistellung ist rechtlich zulässig und nicht per se persönlichkeitsverletzend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man sich nicht mehr von Arbeitskolleginnen und -kollegen verabschieden kann.
Weil es der Gewerkschaft als professionelle Vertretung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, das richtige Rechtsmittel zu ergreifen, wurde eine Bescherde zurecht nicht in eine Berufung umgewandelt.
Nebenamtlicher Bundesrichter wirkte nicht einschüchternd
Es ist ein Zeichen von Reife, wenn Arbeitnehmende in Bereichen, die sie nicht beherrschen, das Recht in Anspruch nehmen, sich juristisch beraten zu lassen. Fehlen andere Gründe für die Kündigung, gilt sie somit als Rachekündigung.
Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung
Weil die Schadloshaltungsvereinbarung objektiv auszulegen war, war unter Versicherungsdeckung der Umfang zu verstehen, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Weil es der Beschwerdeführer vollends unterlassen hatte, die fehlende Versicherungsdeckung vor dem Arbeitsgericht zu behaupten und zu substanziieren, lehnte die Vorinstanz seine Forderung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin zurecht ab.
Vorzeitige Kündigung der Versicherungsdeckung nicht schadenursächlich
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände überzeugten das Kantonsgericht nicht, weshalb die vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice nicht ursächlich war für den behaupteten Schaden.