Die Festlegung eines Mindestlohns durch einen obligatorischen Normalarbeitsvertrag im Sektor der Herstellung von elektrischem Material ist rechtmässig, weil der Ermessensspielraum gemäss Art. 360b Abs. 3 OR nicht überschritten wurde. Weil die Feststellung der durch Art. 360b Abs. 1 OR eingesetzten tripartiten Kommission, ob Lohndumping (im Sinne von Art. 360a OR) vorliegt, eine politische und legislative Komponente hat, ist der Ermessensspielraum besonders gross.