Weil es der Gewerkschaft als professionelle Vertretung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, das richtige Rechtsmittel zu ergreifen, wurde eine Bescherde zurecht nicht in eine Berufung umgewandelt.
Nebenamtlicher Bundesrichter wirkte nicht einschüchternd
Es ist ein Zeichen von Reife, wenn Arbeitnehmende in Bereichen, die sie nicht beherrschen, das Recht in Anspruch nehmen, sich juristisch beraten zu lassen. Fehlen andere Gründe für die Kündigung, gilt sie somit als Rachekündigung.
A+: Frist wird nach Bearbeitungsversehen nicht wiederhergestellt
Weil offensichtlich von einem Bearbeitungsversehen der Post auszugehen war, begann die Frist am Tag nach der Zustellung des A+-Schreibens zu laufen und nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Inempfangnahme.
Assistenzbeitrag: Unsachgerechte Standardwerte bei "Erziehung und Kinderbetreuung"
Zu Hause lebende Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung können einen Assistenzbeitrag beantragen. Gewährt wird der Assistenzbeitrag für Hilfestellungen Dritter, auf die die betroffene Person zur Bewältigung des Alltags ausserhalb einer Heimstruktur angewiesen ist. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" bundesrechtswidrig.
Die Umteilung in den Tagdienst war nicht rechtswidrig, eine damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung wurde verneint und Genugtuungsansprüche abgelehnt.
Nachdem das Kantonsgericht anerkannte, dass der Beschwerdeführer CHF 5'000 statt CHF 3'000 Parteientschädigung hätte erhalten sollen, wurde die die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung
Weil die Schadloshaltungsvereinbarung objektiv auszulegen war, war unter Versicherungsdeckung der Umfang zu verstehen, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Weil es der Beschwerdeführer vollends unterlassen hatte, die fehlende Versicherungsdeckung vor dem Arbeitsgericht zu behaupten und zu substanziieren, lehnte die Vorinstanz seine Forderung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin zurecht ab.
Vorzeitige Kündigung der Versicherungsdeckung nicht schadenursächlich
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände überzeugten das Kantonsgericht nicht, weshalb die vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice nicht ursächlich war für den behaupteten Schaden.
Die Umstände wurden von der zuständigen Kasse richtig gewürdigt, weshalb eine Haftung des Kantons entfiel. Bzgl. einer falschen Rechtsauskunft durch die Kasse wurde das Verschulden als leicht eingestuft und die Sache zur Ermessensausübung ans SECO zurückgewiesen.