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Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund

Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Falschdatierung des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung würden laut Bundesgericht bloss redaktionelle Versehen bilden, die sich mit den entsprechenden prozessualen Mitteln beheben liessen. Sie begründen keine Befangenheit (E. 4.2). Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichts setzte für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund (5.2).

Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem dem erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich unterzogen und der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeänderte Praktikumszeugnis- und Arbeitsbestätigungsfassungen zugestellt (E. 6).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

iusNet AR-SVR 11.10.2024

 

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