Das Gericht, welches über die gegen einen hochrangigen Polizeiangehörigen ausgesprochene Kündigung zu urteilen hat, muss nicht in den Ausstand treten. Dem Beschwerdeführer waren Treuepflichtverletzung und Verletzung der Pflicht auf Zurückhaltung aufgrund von Äusserungen im von ihm geführten Wahlkampf vorgeworfen worden.