Zwischenverdienst - Auslegung des Art. 24 AVIG
Zwischenverdienst - Auslegung des Art. 24 AVIG
Zwischenverdienst - Auslegung des Art. 24 AVIG
Im Arbeitsvertrag des Versicherten waren 16.5 Stunden/Woche vereinbart, effektiv gearbeitet hatte er aber weniger. Sowohl Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG verwenden den Begriff des «erzielten» Einkommens. Streitig und zu prüfen war, ob damit der tatsächlich ausbezahlte oder lediglich der vertraglich vereinbarte Lohn gemeint ist.
Art. 24 Abs. 3 AVIG sieht ein Korrektiv zur Missbrauchsbekämpfung vor: Entspricht der erzielte Zwischenverdienst nicht dem berufs- oder ortsüblichen Ansatz, so wird der Verdienstausfall nur im Umfang der Differenz zwischen der berufs- und ortsüblichen Entschädigung und dem versicherten Verdienst ausgeglichen. So soll namentlich vermieden werden, dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende einen zu niedrigen Lohn vereinbaren können, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (E. 7.4.1).
Die Arbeitgebenden tragen das unternehmerische Risiko. Sie haben den Bedarf an Arbeitsleistung zu planen, Arbeitnehmende dementsprechend anzustellen sowie vereinbarungsgemäss zu entlöhnen. Könnten sich Arbeitgebende von der Lohnpflicht nach Bedarf befreien, indem sie Arbeitnehmende für weniger Arbeitsstunden einsetzen als...
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