Keine Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien auf interne Untersuchungen von Arbeitgebenden
Keine Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien auf interne Untersuchungen von Arbeitgebenden
Keine Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien auf interne Untersuchungen von Arbeitgebenden
Zusammenfassung und Prozessgeschichte
Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit der Kündigung eines Director (Arbeitnehmer und Beschwerdegegner) durch eine Bank (Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin) auseinanderzusetzen, die nach durchgeführter interner Untersuchung zur Abklärung von Vorwürfen der sexuellen Belästigung ausgesprochen wurde.
Ausgelöst wurde die interne Untersuchung durch die Meldung einer Mitarbeiterin bei der Ombudsfrau für Verhalten und Ethik der Arbeitgeberin. Im Wesentlichen im Einklang mit den internen Richtlinien und Merkblätter umfasste die Untersuchung der Arbeitgeberin eine Überprüfung der elektronischen Kommunikation des betreffenden Arbeitnehmers sowie Interviews mit der meldenden Mitarbeiterin, dem betreffenden Arbeitnehmer und ausgewählten Kollegen. Dem Arbeitnehmer wurde das Protokoll seiner Befragung zur Durchsicht zugestellt, wobei er diverse Änderungen daran vornahm. Nach so durchgeführter Untersuchung kam die Arbeitgeberin zum Schluss, dass die Aussagen des Arbeitnehmers wenig glaubhaft seien und die unangemessene Verhaltensweise mit grosser Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Im Untersuchungsbericht wurde deshalb die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Arbeitnehmer empfohlen. Die zuständige Disziplinarstelle beschloss die ordentliche Kündigung, woraufhin die Arbeitgeberin diese aussprach (E.4.3.).
Der Arbeitnehmer focht die Kündigung an und forderte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Die Missbräuchlichkeit begründete er mit der Art und Weise der Kündigung (E.2.).
Das Arbeitsgericht Zürich verneinte die Missbräuchlichkeit der Kündigung; es erwog, dass es unerheblich sei, ob die Vorwürfe der sexuellen Belästigung zuträfen, relevant sei nur, ob die Arbeitgeberin die Vorwürfe genügend untersucht habe, was das Arbeitsgericht bejahte (E.3.2). Das Obergericht des Kantons Zürich hingegen erachtete die Kündigung in Anlehnung an die...
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