Fristlose Entlassung eines Polizisten
Fristlose Entlassung eines Polizisten
Fristlose Entlassung eines Polizisten
Die Kantonspolizei löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt; diese richte sich gegen die Polizeiarbeit bei der Durchsetzung der COVID-Massnahmen und rufe Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zu querulatorischen Anzeigen gegen Polizisten auf. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht und forderte Lohnersatz sowie eine Entschädigung und Abfindung.
Der Beschwerdeführer bestritt, sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt zu haben. Er habe einzig an einer von dieser Plattform organisierten Chatgruppe teilgenommen. In diesem Rahmen sei angefragt worden, ob jemand ein Formular für die Anzeige von Ehrverletzungsdelikten zur Verfügung stellen könne. Da er Zugang zu solchen Formularen gehabt habe, habe er ein solches Dokument übermittelt, ohne sich Gedanken zu dessen Verwendungszweck zu machen (E. 2). Das Verwaltungsgericht erachtete dies als...
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