IVV-Revision 2024
IVV-Revision 2024
IVV-Revision 2024
Am 23. Oktober 2023 beschloss der Bundesrat in Erfüllung der Motion 22.3377 der Gesundheitskommission des Nationalrates per 1. Januar 2024 eine Anpassung der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) vorzunehmen. Neu wird bei Invalidenrenten, bei welchen das Invalideneinkommen anhand von statistischen Werten (Tabellenlöhne) ermittelt wurde, ein arbeitsmarktlicher Pauschalabzug von 10% auf das hypothetische Einkommen gewährt. Kann die betroffene Person nur noch ein Teilzeitpensum von weniger als 50% wahrnehmen, so beträgt der Pauschalabzug 20%.
Laufende Renten, welche bereits vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, müssen innerhalb von drei Jahren von den kantonalen IV-Stellen von Amtes wegen angepasst werden. Wer in der Vergangenheit knapp keine IV-Rente erhalten hatte, kann sich unter Berufung auf die neuen Verordnungsbestimmungen erneut bei der Invalidenversicherung anmelden. Die betroffenen Personen müssen dabei glaubhaft machen, dass eine Berechnung des Invaliditätsgrades unter Anrechnung des neuen Pauschalabzugs neu zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, und damit zu einem Rentenanspruch führt.
Auf den ersten Blick scheinen die Neuerungen in der IVV zu...
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