Rückforderung in der beruflichen Vorsorge
Rückforderung in der beruflichen Vorsorge
Rückforderung in der beruflichen Vorsorge
Ein Postautofahrer meldete sich zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV an. Die IV erliess mehrere Vorbescheide, denen sie verschiedene Validen- und Invalideneinkommen zugrunde legte. Seine Pensionskasse moniert, dass sie weder vom Versicherten noch von der IV über die neuen Einkommenswerte informiert worden sei, weshalb sie der Überentschädigungsberechnung einen zu hohen Grenzwert zugrundgelegt hätten. Sie kürzte die Rente und verlangte die zu viel bezogenen Leistungen rückwirkend zurück. Der Postautofahrer wehrte sich gerichtlich gegen die Rückforderung.
Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Der Beschwerdeführer bestritt, dass für eine Rückforderung nach Art. 35a BVG kein Rückkommenstitel erforderlich sei. Sodann berief er sich auf die Verjährung respektive Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung infolge verspäteter Geltendmachung.
Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsträgern, die dem ATSG unterstehen, hat eine Vorsorgeeinrichtung keine Verfügungsmacht. Während es dort somit darum geht, eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu korrigieren – was das Vorhandensein eines Rückkommenstitels bedingt –, liegt in der beruflichen...
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