Renovationsarbeiten während der Pandemie
Renovationsarbeiten während der Pandemie
Renovationsarbeiten während der Pandemie
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder die Tätigkeit ausgesetzt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn u.a. der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG ist ein Arbeitsausfall dann anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist sowie je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG wird ein Arbeitsausfall nicht berücksichtigt, wenn er auf betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten oder Wartungsarbeiten zurückzuführen ist. Die Ausnahme von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG gilt nicht nur für Arbeitsausfälle, die auf Faktoren zurückzuführen sind, die wirtschaftlicher Art nach Art. 32 Abs. 1 AVIG, sondern gilt auch für Härtefälle im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG und 51 AVIV (E. 4).
In Art. 51 Abs. 1 AVIV ist vorgesehen, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind,...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.