Kündigung erfolgte zur Unzeit
Kündigung erfolgte zur Unzeit
Kündigung erfolgte zur Unzeit
B. war bei der A. AG angestellt. Nachdem der B. gekündigt worden war, stellte sich heraus, dass sie schwanger war. Dementsprechend verlängerte sich das Arbeitsverhältnis. Umstritten war nun, inwiefern sie während der Schwangerschaft hätte ihre Arbeit anbieten müssen. Ausserdem arbeite sie bei einem Konkurrenzunternehmen 2,5 Tage auf Probe, was die A. AG dazu veranlasste, B. fristlos zu kündigen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht schützte die Berechnung der Vorinstanz, bis wann sich das Arbeitsverhätnis verlängerte. Ausserdem schützte es die Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen war, dass die A. AG die Arbeitskraft von B. hätte annehmen wollen. Und auch die 2,5 Arbeitstage auf Probe, die entschädigungslos erbracht wurden, stellten keinen Grund dar, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Vielmehr hätte die A. AG der B. die Möglichkeit und diese Zeit sowieso zur Verfügung stellen müssen
(Art. 329 Abs. 3 OR), um eine neue Stelle finden zu können (E. 4-6).
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