iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Kündigung zur Unzeit

Krankheit und Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_396/2022

Bei unbefristeten Arbeitsverträgen steht es grundsätzlich jeder Partei frei, den Arbeitsvertrag zu kündigen (Art. 335 Abs. 1 OR), sofern die vereinbarte oder gesetzliche Frist eingehalten wird. Dies ist in bestimmten Fällen eingeschränkt, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines krankheitsbedingt verhinderten Arbeitnehmers grundsätzlich frei kündigen. Leidet der Arbeitnehmer an einer langanhaltenden Krankheit, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen: Das Fortbestehen der Krankheit ist dann ein berechtigter Kündigungsgrund. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen gilt eine Kündigung wegen anhaltender Krankheit als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (E. 3.1).
iusNet AR-SVR 07.12.2023

Kündigung erfolgte zur Unzeit

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_195/2022

Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich bei der Kündigung zur Unzeit entsprechend. In bestimmten Konstellationen muss die Arbeitskraft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeboten werden. Arbeitet man während der Kündigungsfrist 2,5 Tage für ein Konkurrenzunternehmen auf Probe, stellt das keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Vielmehr steht den Arbeitnehmenden das zu, um eine neue Stelle zu finden.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen langjährigen schlechten Leistungen

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin wurde abgewiesen, u.a. weil sie die im Laufe von sieben Jahren gegen sie erhobenen Vorwürfe wegen mangelnder Leistung und schlechten Verhaltens nie bestritten hat.
iusNet AR-SVR 14.05.2018