Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)
Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)
Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)
Die im Aargau wohnhaften Eheleute A.A. und B.A. arbeiteten selbständig (Ehefrau A.A.) für die Einzelunternehmen mit Firma D. und unselbständig für die C. AG, die E. AG oder die F. AG (Ehemann B.A.), die ihre Sitze im Kanton Zug haben. Vorliegend umstritten war die Rückerstattungspflicht der Akontobeiträge aus dem Jahr 2007. Dazwischen lagen mehrere steuerrechtliche Prozesse bis vor Bundesgericht, welches Einkommen in welchem Kanton zu versteuern ist. Nachdem bundesgerichtlich geklärt war, dass B.A. unselbständig für die E. und die F. AG erwerbstätig war, obwohl die Arbeitsleistungen über die Einzelunternehmung der A.A. abgewickelt worden waren, waren nun die Beiträge der A.A. aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gegenstand des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verneinte die Beitragspflicht der A.A., weil ihr Einkommen ihrem Ehemann zuzweisen war. Es erachtete allerdings die Rückerstattungspflicht als verwirkt (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei den Akontozahlungen nicht um unrechtmässig, sondern um - trotz Zweifeln an der Beitragspflicht - rechtmässig geleistete Zahlungen handele. Daraus folge, dass sie jedenfalls solange, als...
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