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Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung sind steuerbefreit

Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung sind steuerbefreit

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung sind steuerbefreit

I. Einleitung

Am 31. Oktober 2022 hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts einen Entscheid zur Steuerunterstellung von Entschädigungen bei missbräuchlichen Kündigungen gefällt. Eine Arbeitnehmerin im Kanton Waadt und ihre Arbeitgeberin hatten sich in einer Schlichtungsverhandlung vergleichsweise auf eine Zahlung der Arbeitgeberin von CHF 25'000 wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung geeinigt. Die kantonale Steuerverwaltung war der Ansicht, dass es sich bei der Entschädigungszahlung um steuerpflichtiges Einkommen handle. Die dagegen geführte Beschwerde der Arbeitnehmerin hiess das Kantonsgericht Waadt gut und entschied, dass die Entschädigungszahlung nicht als Einkommen zu versteuern sei. Hiergegen führte die kantonale Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit vorliegend besprochenem Entscheid abgewiesen hat.

II. Argumentation der Steuerverwaltung des Kantons Waadt

Die beschwerdeführende Steuerverwaltung des Kantons Waadt brachte gegen die Qualifikation der Zahlung als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR und deren Steuerbefreiung zusammengefasst die folgenden Argumente vor:1

  • Zum einen stellte die kantonale Steuerverwaltung die Qualifikation der Vergleichssumme als Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336a OR in Frage. Die Interpretation des Vergleichs und der Umstände würden nicht beweisen, dass es sich bei der Vergleichssumme um eine Entschädigungszahlung wegen Missbräuchlichkeit handle. Um dies festzustellen, müsste die kantonale Steuerverwaltung jeweils den Arbeitgeber befragen, was mit dem Steuergeheimnis nicht kompatibel sei. Gesamthaft betrachtet sei die Begründung des Kantonsgerichts willkürlich.
  • Zum anderen brachte die kantonale Steuerverwaltung
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iusNet AR-SVR 14.12.2022

 

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