Klauseln von GAV wie Gesetz auszulegen
Klauseln von GAV wie Gesetz auszulegen
Klauseln von GAV wie Gesetz auszulegen
Die Klausel eines GAV, die eine Abgangsentschädigung vorsieht, ist eine normative Klausel, die auf die gleiche Weise wie ein Gesetz ausgelegt wird (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall unterscheidet der GAV zwischen "schwerer Verfehlung" und "ausgesprochener fristloser Entlassung". Auch wenn der Text des GAV nicht ausdrücklich auf die Sorgfalts- und Treuepflicht der Arbeitnehmerin verweist, hat sich das kantonale Gericht diese zentrale Pflicht einer jeden Arbeitnehmerin beziehen dürfen. Die vom Gericht in Anlehnung an Art. 321e OR vorgenommene Unterscheidung zwischen schwerem, mittlerem und leichtem Verschulden ist nicht zu beanstanden (E. 5).
Das schwere Fehlverhalten der Arbeitnehmerin, das in einer feindseligen Haltung gegenüber einer Arbeitskollegin bestand, rechtfertigte zwar keine fristlose Entlassung, führte jedoch dazu, dass ihr die Abgangsentschädigung verwehrt werden durfte.
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