Ich liebe den Verrat, aber hasse den Verräter...
Ich liebe den Verrat, aber hasse den Verräter...
Ich liebe den Verrat, aber hasse den Verräter...
«Ich liebe den Verrat, aber hasse den Verräter», soll Julius Caesar gesagt haben. Dieses Zitat enthält zwei wichtige Einsichten: An der Aufdeckung von «Unsauberkeiten» ist man grds. interessiert. Die Person, die sie zur Sprache bringt, muss Schlimmstes befürchten, weil es vielerorts immer noch als Vertrauensbruch gewertet wird. Personen, die Verstösse melden, erleiden regelmässig Repressalien1. Diesem Dilemma begegnet die EU-Richtlinie, indem Whistleblower in den EU-Mitgliedstaaten besser geschützt werden sollen.
Die EU hat im Jahr 2019 die sog. Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937 erlassen, die von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre, wobei alle Staaten ausser Dänemark und Schweden säumig sind. In Deutschland hat die Ampelkoalition im November 2021 angekündigt, die Richtlinie umsetzen zu wollen. Unternehmungen werden verpflichtet, Whistleblowing-Systeme einzurichten. Das ist auch für Schweizer Unternehmen relevant, die in EU-Ländern Tochtergesellschaften haben, die mehr als 50 Personen beschäftigen.
Juristische Personen mit 50 und mehr Arbeitnehmenden (Art. 8 Abs. 3) sind verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemassnahmen einzurichten (Art. 8 Abs. 1). Schweizer Unternehmen, die in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften mit 50 oder mehr Beschäftigten haben, werden den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen entsprechende Meldeverfahren einrichten müssen. Das Erfordernis, ein Meldesystem einzurichten, besteht unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Konzerngesellschaft handelt oder nicht...
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