Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Art. 12 des Arbeitsvertrages sah vor, dass u.a. in der «bel étage» überobligatorisch versichert werde. Es stand fest, dass die Arbeitgeberin es unterlassen hatte, die vertraglich vorgesehene überobligatorische Versicherung abzuschliessen. Der Schaden wuchs zwischen 2004 und 2015 auf CHF 614'707.50 an (Sachverhalt).
Das Bundesgericht hatte im neulich ergangenen BGer Urteil 4A_402/2021 vom 14. März 2021 zum ersten Mal die Gelegenheit, sich zur Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zum Abschluss einer überobligatorischen Vorsorgeversicherung «bel étage» zu äussern. Die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR beträgt bekanntlich zehn Jahre. Sie findet auf die Forderungen der Arbeitgebenden Anwendung. Diese Grundregel gilt nicht für Lohn- oder lohnähnliche geldwerte Ansprüche der Arbeitnehmenden. Ansprüche mit Lohncharakter unterliegen der verkürzten fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung, wonach sich eine Arbeitgeberin verpflichtet, den Arbeitnehmer in eine überobligatorische Vorsorge einzubeziehen, als...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.