Änderung der Arbeitszeiten und Koalitionsfreiheit
Änderung der Arbeitszeiten und Koalitionsfreiheit
Änderung der Arbeitszeiten und Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV) verleiht den Gewerkschaften im öffentlichen Dienst zwar nicht das Recht, sich am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen, aber sie gewährt ihnen das Recht, bei Gesetzes- oder Verordnungsänderungen, die die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder wesentlich berühren, in geeigneter Form angehört zu werden. Nur die Gewerkschaft als solche, nicht ihre Mitglieder, ist berechtigt, eine Verletzung des Anspruchs auf Anhörung, der sich aus der kollektiven Vereinigungsfreiheit ergibt, geltend zu machen. Vorliegend wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil der Dachverband verschiedener Gewerkschaften in der paritätischen Kommission vertreten war (E. 3).
Art. 3a Bst. a ArG enthält eine Gegenausnahme zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich, indem er festlegt, dass die Bestimmungen des Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) auch für die Bundesverwaltung sowie die kantonalen und kommunalen Verwaltungen gelten. Die Aufzählung der anwendbaren Bestimmungen nach Art. 3a ArG ist abschliessend. Neben den dort ausdrücklich erwähnten Art. 6, 35 und 36a ArG umfasst sie keine weiteren Schutzbestimmungen, auch nicht solche,...
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