Hickhack um Kündigung zur Unzeit
Hickhack um Kündigung zur Unzeit
Hickhack um Kündigung zur Unzeit
Die A. GmbH wollte B.B. am Morgen des 15. März 2017 die Kündigung aushändigen, was B.B. verweigerte. Die Ehefrau von B.B. hatte der A. GmbH zwei Tage zur mitgeteilt, dass B.B. krank war, was B.B. zudem mit einem Ärztinzeugnis belegte (datiert vom 15. März 2017). Am 30. Juni 2017 versuchte die A. GmbH erneut, B.B. zu kündigen. Auch hier stellte die Vorinstanz fest, dass B.B. zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig war (Sachverhalt).
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass hier die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB unbegründet sei, weil nicht die Beweislastverteilgung, sondern es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handele. In BGer Urteil 4A_89/2011 vom 27. April 2011 hatte es entschieden, dass eine Kündigung empfangen wird, wenn eine Vertragspartei nicht entgegen nehmen will, weil sie auch so in den Einflussbereich fällt. Weil in jenem Sachverhalt die arbeitnehmende Person den ganzen Tag regulär gearbeitet und erst am Abend über gesundheitliche Beschwerden geklagt hatte, nachdem versucht worden war, ihr zu kündigen, kontte sich B.B. vorliegend nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen (E. 3).
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