Wer sich querstellt, kann das Vertrauensverhältnis zerrütten
Wer sich querstellt, kann das Vertrauensverhältnis zerrütten
Wer sich querstellt, kann das Vertrauensverhältnis zerrütten
A. arbeitete für B. als Versicherungsberater. Das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechterte sich erheblich, nachdem B. eine Geschäftskundinbeziehung C. zuwies. Nachdem man sich nicht einigen konnte und sich A. weiterhin querstellte, wurde ihm gekündigt. Dieser klagte B. auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ein (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht festgehalten hatte, dass die Beweise bestätigten, dass der im Kündigungsschreiben genannte Grund demjenigen entsprach, der die Entlassung von A. tatsächlich begründet hatte. Nach mehreren Gesprächen weigerte sich A. hartnäckig zu akzeptieren, dass die Geschäftskundinbeziehung C. anvertraut worden war, obwohl das die Wahl der Kundin war und auf objektiven Gründen beruhte. Trotz des Austauschs zur Beilegung dieses Streits verweigerte sich A. der weiteren Zusammenarbeit. Die Entscheidung von B., den Vertrag zu kündigen, folgte also auf die Weigerung von A., diese Entscheidung seiner Vorgesetzten zu akzeptieren. Die hiergegen vorgebrachten Rügen waren appellatorischer Natur (E. 3).
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.