Berücksichtigung eines verschwenderischen Vermögensverzehrs bei der Ergänzungsleistungsbemessung
Berücksichtigung eines verschwenderischen Vermögensverzehrs bei der Ergänzungsleistungsbemessung
Berücksichtigung eines verschwenderischen Vermögensverzehrs bei der Ergänzungsleistungsbemessung
Mit diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hält das Bundesgericht explizit an seiner bisherigen Praxis fest, wonach auch selbstverschuldete Bedürftigkeit einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen kann.
Auch in Konstellationen, in denen jemand vor der Anmeldung zum Leistungsbezug über seine Verhältnisse gelebt hat, sei einzig auf die beiden Kriterien «Rechtspflicht» (z.B. Steuern) oder adäquate Gegenleistung abzustellen. Dies, auch wenn es in der herrschenden Lehre zunehmend als stossend empfunden wird, dass ein verschwenderischer Vermögensverzehr bei der Ergänzungsleistungsbemessung nicht sanktioniert werde. Im vorliegenden Fall hatte die versicherte Person in den knapp drei Jahren vor Anmeldung zum Leistungsbezug CHF 325'830 ausgegeben. Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, wie sich die ausserordentliche Abnahme des Vermögens im Hinblick auf die genannten Kriterien verhalte.
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