Diskriminierende Lohneinstufung zu den Vergleichsberufen?
Diskriminierende Lohneinstufung zu den Vergleichsberufen?
Diskriminierende Lohneinstufung zu den Vergleichsberufen?
Der bei einer Regionalstelle bzw. im Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) angestellte Beschwerdeführer verlangte vor dem Bundesgericht die Einreihung seiner Tätigkeiten als Psychologe in die Lohnklasse 20, mit der Begründung, dass eine tiefere Einreihung im Vergleich zu den männlich definierten (Vergleichs-) Berufen, Ingenieur, Steuerkommissär, Revisor diskriminierend sei. Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass es auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots von Art. 3 GlG (Gleichstellungsgesetz, SR 151.1) auch Männern als Angehörigen eines überwiegend weiblichen Berufes gestattet sei, den Lohngleichheitsanspruch geltend zu machen. Beim Beruf des Psychologen handle es sich unbestrittenermassen um einen typischen Frauenberuf, da der Frauenanteil mehr als 70% beträgt. Bei den Vergleichsberufen handle es sich dagegen um männlich definierte Tätigkeiten.
Der in Frage stehende, vom Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten verordnungsweise festgelegte Einreihungsplan weist verschiedene Richtpositionen auf, welche im Verfahren der vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) eingereiht werden. Sämtliche Positionen werden hierbei anhand von...
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