Es ist rechtlich in Ordnung, wenn Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Stadt tiefer eingereiht werden als ihre Kolleginnen und Kollegen an Gymnasien und Berufsfachschulen sowie Allgemeinen Gewerbeschulen.
Vor dem Bundesgericht war streitig, ob die Entlöhnung eines bei einer Regionalstelle bzw. im Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik angestellten Psychologen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG diskriminierend ist.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) hat gemäss Medienmitteilung vom 11. Oktober 2018 einen Kompromissvorschlag zu den zwei verbliebenen Differenzen aus der parlamentarischen Debatte zum Gleichstellungsgesetz und den Massnahmen gegen Lohndiskriminierung vorgestellt.
Auch wenn seit der letzten gerichtlichen Überprüfung die Anforderungen sowohl in Ausbildung wie in Berufstätigkeit auf Kindergartenstufe gestiegen sind, ist die tiefere Gewichtung ihrer Ausbildung im Vergleich zu Berufsschullehrern gerechtfertigt.