Frist für die sozialversicherungsrechtliche Vollstreckungsverwirkung
Frist für die sozialversicherungsrechtliche Vollstreckungsverwirkung
Frist für die sozialversicherungsrechtliche Vollstreckungsverwirkung
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahrs, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Frist bezieht sich gemäss Bundesgericht nur auf die Festsetzungsfrist, nicht aber auf die Frist für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Rente. Nach der früheren Rechtsprechung galt für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen grundsätzlich zweigübergreifend eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist. Auch heute sind laut Bundesgericht keine Gründe ersichtlich, die auch nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin bestehende Gesetzeslücke bezüglich der Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verfügter Leistungen abweichend von der bisherigen Praxis zu füllen. Das Bundesgericht hat deshalb festgestellt, dass sich die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für eine rechtskräftig festgesetzte Rente auf zehn Jahre beläuft.
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