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Restkostenfinanzierung: Zuständigkeit der Herkunftsgemeinde

Restkostenfinanzierung: Zuständigkeit der Herkunftsgemeinde

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Restkostenfinanzierung: Zuständigkeit der Herkunftsgemeinde

9C_209/2019 (zur Publikation vorgesehen)

In diesem zur Publikation bestimmten Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der kommunalen Finanzzuständigkeit bei der Restkostenfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG zu befassen. Strittig war, ob die letzte Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person (Herkunftsgemeinde) oder die Standortgemeinde des Alters- und Pflegeheims die Restkosten zu übernehmen hatte.

Im streitbetroffenen Kanton Zürich sieht das kantonale Recht vor, dass diejenige Gemeinde leistungspflichtig ist, in der die pflegebedürftige Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte; der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 9 Abs. 5 des kantonalen Pflegegesetzes).

Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung zur interkantonalen Finanzzuständigkeit (BGE 140 V 563; siehe auch den per 1.1.2019 revidierten Art. 25a Abs. 5 KVG) (E. 5.3.2). Im Grundsatz ist es sachlich gerechtfertigt, dass ein Kanton die letzte Wohnsitzgemeinde vor Eintritt in ein Pflegeheim für die Restfinanzierung zuständig erklärt (E. 5.3.2). Dabei ist es nach willkürfreier Auslegung der Zürcher Regelung auch nicht massgebend, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt im Alters- und Pflegeheim tatsächlich Pflegeleistungen beansprucht werden (E. 5.2 und E. 5.3.2). Vielmehr ist auf den Eintritt in das auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführte Alters- und Pflegeheim abzustellen. Moderne Versorgungskonzepte unterscheiden nicht mehr zwischen Alters- und Pflegeheimen (E. 5.3.2).

iusNet AR-SVR 02.08.2019