Kommunale Finanzierungszuständigkeit bei der Restkostenfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG im Kanton Zürich: Zuständig ist die letzte Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Nicht massgebend ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt Pflegeleistungen beansprucht werden.
Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht zur Auslegung einer Leistungsvereinbarung betreffend die kantonale bzw. kommunale Restkostenfinanzierung von IV-pflichtigen Pflegeleistungen zu äussern. Das Bundesgericht sieht darin einen Anwendungsfall von Art. 25a Abs. 5 KVG.