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Gemeinde

Restkostenfinanzierung: Zuständigkeit der Herkunftsgemeinde

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

9C_209/2019 (zur Publikation vorgesehen)

Kommunale Finanzierungszuständigkeit bei der Restkostenfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG im Kanton Zürich: Zuständig ist die letzte Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Nicht massgebend ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt Pflegeleistungen beansprucht werden.
iusNet AR-SVR 02.08.2019