Kommunale Finanzierungszuständigkeit bei der Restkostenfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG im Kanton Zürich: Zuständig ist die letzte Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Nicht massgebend ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt Pflegeleistungen beansprucht werden.