Schweizerische Invalidenrente bei Wohnsitz des Schweizer Ehemannes in Deutschland
Schweizerische Invalidenrente bei Wohnsitz des Schweizer Ehemannes in Deutschland
Schweizerische Invalidenrente bei Wohnsitz des Schweizer Ehemannes in Deutschland
Das Bundesgericht führte aus, dass sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe, dass sich Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines FZA-Mitgliedstaats direkt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen können und zwar in Bezug auf sämtliche Leistungen, die ihrer Natur nach nicht ausschliesslich dem Arbeitnehmer geschuldet sind. Eine Invalidenrente stellt keine Leistung dar, die ausschliesslich dem Arbeitnehmer geschuldet ist. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hätte, wenn sie in der Schweiz wohnen würde. Allein aufgrund ihrer Wohnsitznahme in Deutschland seien ihr die Rentenzahlungen verwehrt worden. Es könne aber nicht gesagt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt sei, wenn die Invalidenrente seiner Ehefrau nicht exportiert würde. Gelangt die Invalidenrente nur bei einem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Auszahlung und ist davon auszugehen, dass die Eheleute zusammenleben, so sei nicht nur die Beschwerdeführerin selber, sondern zumindest mittelbar auch ihr Ehemann in seiner Freizügigkeit eingeschränkt. Das...
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