Berufsverbot durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Berufsverbot durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Berufsverbot durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) stellte nach einem Enforcementverfahren schwere Verstösse der Bank X. gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen fest. Sie sprach mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 gegen D., Co-Leiter des globalen Devisen- und Edelmetallhandels, ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren aus. Dagegen erhob D. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zusätzlich die Einstellung des Enforcementverfahrens gegen ihn. Auf die Beschwerde bezüglich Einstellung des Verfahrens durch die FINMA wurde mangels Rückweisungskompetenz nicht eingetreten (E.1.2).
Art. 33 FINMA sieht in Abs. 1 vor, dass die FINMA bei schweren Verletzungen der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen kann. Das Berufsverbot kann gemäss Abs. 2 für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Bestimmung in persönlicher, sachlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht den Anforderungen der Verfassung an eine gesetzliche...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.