Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne förmliche Mahnung
Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne förmliche Mahnung
Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne förmliche Mahnung
Das Bundesgericht stützte die Ansicht des kantonalen Gerichts, wonach der Gemeinderat (Arbeitgeber) vor der ordentlichen Kündigung rechtmässig auf eine Mahnung des Gemeindeschreibers (Arbeitnehmer) verzichten durfte. Das kantonale Gericht hatte festgehalten, dass in aller Regel § 18 lit. b PG beschlagen sei, wenn die Entlassung eines Mitarbeiters wegen eines durch dessen Verhalten gestörten oder gar zerstörten Vertrauensverhältnisses ausgesprochen werde. Die Bestimmung hält fest, dass die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten der betreffenden Person durch Kündigung beenden kann, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten. Im Einzelfall könne ein Verzicht auf eine förmliche (schriftliche) Mahnung dann rechtmässig sein, wenn bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt habe. Dieses Vorgehen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung nach § 19 PG vorliege. Wenn der Arbeitgeber in solchen Fällen dennoch unter Freistellung des Arbeitnehmers...
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