Streitig und zu prüfen vor dem Bundesgericht war die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die ordentlich ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses ohne förmliche Abmahnung vor dem Hintergrund der in der Verfügung genannten Auflösungsgründe als sachlich gerechtfertigt beurteilt hat.