Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung i.S.v. Art. 324a Abs. 4 OR – 13. Monatslohn
Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung i.S.v. Art. 324a Abs. 4 OR – 13. Monatslohn
Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung i.S.v. Art. 324a Abs. 4 OR – 13. Monatslohn
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht die Passivlegitimation der Arbeitgeberin zu Recht verneinte. Die Arbeitgeberin hatte eine Krankentaggeldversicherung zugunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen, welche Taggeldleistungen für die Tage ausbezahlt hatte, in denen der Beschwerdeführer krankgeschrieben war. Es betonte, dass die Versicherung ihre Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer erst dann erfüllt, wenn die – als Zahlstelle handelnde – Arbeitgeberin die ihm zustehenden Taggelder in vollem Umfange weiterleitet bzw. auszahlt. Die Pflicht zur Auszahlung von Abzügen trifft daher die Versicherung, nicht die Arbeitgeberin. Indem die Arbeitgeberin eine Taggeldversicherung nach Art. 324a Abs. 4 OR abschloss, befreite sie sich von ihrer Lohnfortzahlungspflicht. Wenn sie dennoch Krankentaggelder abrechnet und weiterleitet, handelt sie als von der Versicherung eingesetzte Zahlstelle. Bezüglich den Taggeldforderungen ist die Arbeitgeberin dementsprechend nicht passivlegitimiert.
Die Gleichwertigkeit der Lohnfortzahlung i.S.v. Art. 324a Abs. 4 OR ist gegeben, wenn die Krankentaggeldversicherung bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 % des Lohnes während...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.