Gerichtsstand im Sozialversicherungsverfahren (Art. 58 ATSG): Ort der Zweigniederlassung als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz
Gerichtsstand im Sozialversicherungsverfahren (Art. 58 ATSG): Ort der Zweigniederlassung als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz
Gerichtsstand im Sozialversicherungsverfahren (Art. 58 ATSG): Ort der Zweigniederlassung als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass auch am Ort der Zweigniederlassung - als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz (Art. 58 Abs. 2 ATSG) - ein Gerichtsstand begründet werden kann, wenn dieser für den Streitfall einen wichtigen Anknüpfungspunkt darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte für die Zweigniederlassung einer Gesellschaft in einem Kanton gearbeitet hat, der sich vom Hauptsitz unterscheidet. Eine solche Lösung steht gemäss Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Sinn von Art. 58 ATSG, dessen Kaskadenabfolge die versicherten Personen...
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