In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass auch am Ort der Zweigniederlassung - als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz (Art. 58 Abs. 2 ATSG) - ein Gerichtsstand begründet werden kann, wenn dieser für den Streitfall einen wichtigen Anknüpfungspunkt darstellt.