Die Kündigung ohne rechtsgenügliche Mahnung ist unrechtmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG (8C_75/2018)
Die Kündigung ohne rechtsgenügliche Mahnung ist unrechtmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG (8C_75/2018)
Die Kündigung ohne rechtsgenügliche Mahnung ist unrechtmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG (8C_75/2018)
A. war beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) angestellt. Ihm wurde ein Zwischenzeugnis ausgestellt, wobei über dessen Inhalt Uneinigkeit bestand. Rund drei Monate später, nachdem das BBL mit einer Verfügung am Inhalt des ausgestellten Zeugnisses festhielt, verfügte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A. mit sofortiger Freistellung. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden von A. wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vereinigt. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde betreffend Zwischenzeugnis teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Erstellung eines Schlusszeugnisses an das BBL zurück (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig wurde auch die Beschwerde betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise gutgeheissen und das BBL verpflichtet, A. eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen ohne Abzüge auszurichten (Dispositiv Ziff. 3).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A. beim Bundesgericht die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des Dispositivs und die Anweisung des BBL zur Erstellung eines Schlusszeugnisses im Sinne der Beschwerde. Auch Dispositiv Ziff. 3...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.