(Keine) Parteientschädigung an nicht anwaltlich vertretene Partei (9C_877/2017)
(Keine) Parteientschädigung an nicht anwaltlich vertretene Partei (9C_877/2017)
(Keine) Parteientschädigung an nicht anwaltlich vertretene Partei (9C_877/2017)
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil verneinte das Bundesgericht die bislang offen gelassene Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von einer Rechtsvertretung bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zulässt.
Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei lässt sich laut E. 8.2 dieses Urteils weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im konkreten Fall anwendbare Verfahrensrecht (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119 mit Hinweisen; Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 5). Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ("En règle générale, il ne peut être alloué de dépens" bzw. "Di regola non sono accordate ripetibili" in der französischen und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu...
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